Nutzungsbedingungen

(Stand 27.07.2019)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Das Projekt MüRa (im folgenden: „Verleiher“) wird betrieben von der Radküche Münze und verleiht an registrierte Kunden (im folgenden: „Entleiher“) bei bestehender Verfügbarkeit kostenlos Lastenfahrräder zu den nachstehenden Bedingungen.

(2) Durch die Entleihe eines Lastenfahrrades akzeptiert der Entleiher die jeweils aktuelle Fassung dieser Nutzungsbedingungen.

(3) Abweichende Regelungen sind in gegenseitigem Einvernehmen möglich, sofern diese vorab schriftlich (ausdrücklich inklusive via E-Mail Verkehr) vereinbart wurden.

§ 2 Registrierung

(1) Die Registrierung erfolgt einmalig auf der Homepage des Verleihers. Entleiher kann jedoch nur sein, wer das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Anmeldung vollendet hat.

(2) Die bei der Registrierung geforderten persönlichen Daten sind wahrheitsgemäß auszufüllen.

(3) Die Registrierung ist erfolgreich abgeschlossen, sobald der Entleiher persönlich in der Radküche Münze zum Abgleich der Registrierungsdaten mit einem Lichtbildausweis vorbeikommen ist und die persönlichen Daten mit den bei der Registrierung gemachten Daten übereinstimmen.

(4) Der Entleiher hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Passwort sowie die Kundenkarte vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte geschützt sind.

(5) Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung seines Passwortes bekannt werden. Weiterhin ist der Verleiher unverzüglich über den Verlust der Kundenkarte zu informieren. Falls diese Informationspflicht nicht wahrgenommen wird, ist der Entleiher für alle Kosten und Schäden, die dem Verleiher aus diesen Zuwiderhandlungen entstehen, verantwortlich und haftbar.

(6) Eine Weitergabe des Passwortes sowie des Zahlencodes an Dritte ist untersagt.

(7) Reservierungszeiten sind einzuhalten und nicht zu überschreiten, andernfalls behält sich der Verleiher den Ausschluss des Entleihers  von der Entleihe vor. Sollte der Entleiher das Fahrrad zu Beginn der Reservierung eines anderen Entleihers noch in Nutzung haben, so wird der Entleiher zur Rückgabe aufgefordert.

(8) Durch die Registrierung schließt der Entleiher einen Fernabsatzvertrag mit dem Verleiher entsprechend § 312 b, 312 , und 312 d BGB ab. Es gelten die entsprechenden Belehrungen zur Definition, den Informationspflichten und zum Widerruf.

§ 3 Buchung

(1) Eine Buchung ist mit und ohne Vorabreservierung möglich.  Eine Buchung wird erst mit der Buchungsbestätigung des Verleihers wirksam.

(2) Die Vorabreservierung erfolgt online auf der Homepage des Verleihers.

(3) Es gibt die Möglichkeit eine Reservierung sofort zu starten oder zu einem späteren Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt kann maximal 2 Monate in der Zukunft vom jeweiligen aktuellen Datum liegen, an welchem der Reservierungsauftrag beim Verleiher eingegangen ist.

(4) Überschneidungen mit bereits erfolgten Buchungen Dritter sind nicht zulässig.

(5) Die Nutzung eines Fahrrades ohne vorherige Reservierung ist als Diebstahl, möglicherweise ineinem besonders schweren Fall, oder als unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs oder als Unterschlagung strafbar. Der Verleiher behält sich vor, Strafanzeige zu stellen. 

(6) Die Nutzung eines Fahrrades beschränkt sich auf maximal drei aufeinander folgende Tage.

(7) Buchungen können jederzeit storniert werden.

(8) Buchungsänderungen sind nicht zulässig. Im Falle einer gewünschten Änderung muss die Buchung storniert werden und im Anschluss eine neue Reservierung beantragt werden.

(9) Der Entleiher darf das Fahrrad nur innerhalb des gebuchten Zeitraums nutzen. Eine Verlängerung des Buchungszeitraums ist nach Buchungsbeginn nicht möglich.

(10) Durch die Buchung schließt der Entleiher einen Fernabsatzvertrag mit dem Verleiher entsprechend § 312 b, 312 , und 312 d BGB ab. Es gelten die entsprechenden Belehrungen zur Definition, den Informationspflichten und zum Widerruf.

§ 4 Benutzungsregeln

(1) Zu keiner Zeit erwirbt der Entleiher Eigentumsrechte an dem Fahrrad.Der Entleiher darf das Lastenfahrrad nur zumvertragsgemäßen Gebrauch nutzen. Insbesondere ist es dem Entleiher untersagt,

a) die Transportvorrichtungen des Lastenfahrrads unsachgemäß zu nutzen, insbesondere die jeweils zulässige Last zu überschreiten oder Personen zu transportieren. Die jeweils zulässige Last bzw. einen zulässigen Transport von Kindern hat der Entleiher den Hinweisen auf der Homepage des Verleihers zu entnehmen.

b) das Lastenfahrrad einem Dritten zu überlassen,

c) Umbauten und sonstige Eingriffe an dem Lastenfahrrad vorzunehmen,

d) das Lastenfahrrad gewerblich auf Kosten Dritter zu nutzen; eine Nutzung  innerhalb eines eigenen Unternehmens des Entleihers ist zulässig.

e)  leicht entzündliche, giftige oder sonst gefährliche Stoffe, soweit sie haushaltübliche Mengen übersteigen, zu transportieren.

f) das Lastenfahrrad zu nutzen, wenn der Fahrer unter Einfluss von Alkohol, Rauschmitteln oder Medikamenten steht, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können .

(2) Insbesondere ist der Entleiher verpflichtet,

a) das Lastenfahrrad ausschließlich sachgemäß gem. Gebrauchsanleitung zu gebrauchen  und die geltenden Straßenverkehrsregeln gem. StVO zu beachten,

b) Vor Fahrtbeginn Fahrtauglichkeit und Verkehrstauglichkeit des Lastenfahrrads zu überprüfen. Dies beinhaltet einen Bremstest sowie die Überprüfung des Lichtes.

c) sich beim Transport von Gegenständen von deren ordnungsgemäßer Befestigung zu überzeugen,

d) etwaige Mängel des Lastenfahrrads dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Mangel die Verkehrssicherheit beeinflussen, darf das Fahrrad nicht weiter genutzt werden. Auch kleinere Mängel wie Reifenschäden, Felgenschäden oder Gangschaltungsdefekte sind unverzüglich mitzuteilen.

e) einen Diebstahl des Lastenfahrrads während der Anmietung unverzüglich dem Verleiher sowie einer zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

f) das Lastenfahrrad zum Ende der gebuchten Zeit ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrrad in sauberem und betriebsbereitem Zustand sowie vollständig verschlossen an einem zulässigen Parkplatz entsprechend § 4 Absatz (3) 

(e) innerhalb der zum Zeitpunkt der zur Buchung erlaubten geografischen Dimensionen abgestellt ist.  Bei diesem Vorgang ist die Transportbox zwingend zu schließen.

(3) Beginn und Ende der Anmietung, Parken und Abstellen

(a) Die Anmietung beginnt mit Öffnung des am Fahrrad befindlichen Schlosses. Dafür wird das Schloss mit dem zur Verfügung gestellten Zahlencode geöffnet.

(b) Die Anmietung endet mit der aktiven Verriegelung des Schlosses.

(c) Das Fahrrad ist während des Nichtgebrauchs abzuschließen, auch wenn der Entleiher es nur vorübergehend parkt oder es abstellt.

(d) Eine Sicherung mit weiteren Schlössern ist nicht zulässig.

(e) Der Entleiher hat bei jedem Abstellen und Parken darauf zu achten, dass durch das Fahrrad andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. In jedem Falle ist je nach Lastenradtyp der Ständer des Fahrrades zu verwenden oder die Feststellbremse zu fixieren. Insbesondere das Anlehnen an Fahrzeugen, Verkehrsschildern oder anderen Gegenständen ist aus Gründen der Verkehrssicherheit zu unterlassen.

(g) Stellt der Entleiher das Fahrrad nicht regelgerecht ab oder entfernt er sich vom Fahrrad ohne es ordnungsgemäß zu verschließen ist der Rückgabevorgang nicht abgeschlossen, ist der Entleiher für alle Kosten und Schäden, die dem Verleiher aus diesen Zuwiderhandlungen entstehen, verantwortlich und haftbar.

§ 5 Datenschutz

(1) Der Entleiher erklärt sich damit einverstanden, dass die folgenden persönlichen Daten zur Durchführung des Teilnahmevertrags elektronisch gespeichert und verarbeitet werden: Name, Geburtsdatum, Adresse und Anschrift, Eintrittsdatum, E-Mail Adresse, Buchungs- und Reservierungsverlauf.

(2) Der Verleiher ist berechtigt, die persönlichen Daten des Entleihers zu speichern und verpflichtet sich, diese nur im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verwenden.

(3) Der Verleiher ist berechtigt, an Ermittlungsbehörden in erforderlichem Umfang Informationen des Entleihers , insbesondere die Anschrift, weiterzugeben, wenn die Behörde die Einleitung einer Ordnungswidrigkeit oder Strafverfahrens nachweist.

(4) Ansonsten ist der Verleiher nicht befugt, personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen. Eine Weitergabe in anonymisierter Form für wissenschaftliche Zwecke ist gestattet.

§ 6 Haftung

(1) Die Haftung des Verleihers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Danach hat der Verleiher insbesondere nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Da der Verleih ohne personelle Beteiligung erfolgt, existiert im Allgemeinen keine Übergabe oder Abnahme der Lastenfahrräder zwischen zwei Entleihern. Der Entleiher verpflichten sich nach erfolgter Nutzung den Verleiher unverzüglich über festgestellte Mängel zu informieren. Im Versäumnisfall muss, um den Verleiher in Haftung zu nehmen, zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass ein entstandener Schaden sowie eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auf eine Verletzung der Wartungs- bzw. Informationspflicht des Verleihers zurückgeführt werden kann.Der Verleiher haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ein Lastenfahrrad trotz Buchung nicht, nur verspätet und/oder an einem anderen Ort zur Verfügung steht, sowie für Schäden am Transportgut. 

(2) Der Entleiher haftet für alle Veränderungen und Verschlechterungen des geliehenen Lastenfahrrads, die nicht durch einen vertragsgemäßen Gebrauch der Sache herbeigeführt wurden, insbesondere für Beschädigungen, den Verlust bzw. Untergang des gesamten Lastenfahrrads bzw. einzelner Teile. Dies gilt nicht, wenn der Entleiher die Veränderung bzw. Verschlechterung nicht zu vertreten hat.

(3) Der Entleiher wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Lastenfahrräder kein Vollkaskoschutz und kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Der Entleiher ist daher ausschließlich durch eine eventuell von ihm abgeschlossene Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert. 

§ 7 Unfälle

(1) Bei Unfällen, an denen außer dem Entleiher euch Eigentum Dritter oder Dritte beteiligt sind, ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich sowohl die Polizei als auch den Verleiher zu verständigen. Der Entleiher ist verpflichtet, außer bei zwingenden anderen Umständen, bis zum Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme am Unfallort zu verbleiben und Maßnahmen zu ergreifen, die der Beweissicherung und der Schadensminderung dienen. Der Entleiher darf bei einem Unfall keine Schuldanerkenntnis, keine Haftungsübernahme oder eine Erklärung mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung abgeben.

(2) Widrigenfalls haftet der Entleiher für den auf Seiten des Verleihers entstehenden Schaden.

§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches Recht.

(2) Ist der Entleiher ein Kaufmann, der nicht zu den Minderkaufleuten gehört, und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann der Verleiher diesen Entleiher an dem zuständigen Gericht in Freiburg im Breisgau oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Verleiher kann von diesen Entleihern nur an dem zuständigen Gericht in Freiburg im Breisgau verklagt werden.

§ 9 Sonstiges/Gültigkeit/Salvatorische Klausel

(1) Der Verleiher kann ohne Angabe von Gründen die Ausleihe aller oder einzelner Fahrräder einstellen oder auch einzelnen Personen untersagen.

(2) Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen berührt deren Gültigkeit im Übrigen nicht. Eine ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame, die wirtschaftlich der Ungültigen möglichst nahe kommt, zu ersetzen.